Begünstigte der Förderungen aus dem neuen Entwicklungsgesetz sind Unternehmen, die in der griechischen Hoheit ansässig sind oder eine Niederlassung haben und eine der folgenden Formen aufweisen:

  1. Handelsgesellschaft,
  2. Genossenschaft,
  3. Soziale Genossenschaftsunternehmen (SGE), Landwirtschaftliche Genossenschaften (AG), Erzeugergruppen (EG), Erzeugerorganisationen (EO), städtische Genossenschaften, Agrarische Unternehmenspartnerschaften (AUP),
  4. In Gründung oder Fusion befindliche Unternehmen, sofern sie die Publizitätsverfahren vor Beginn der Geschäftstätigkeit des Investitionsplans abgeschlossen haben,
  5. Partnerschaften, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben,
  6. Öffentliche und kommunale Unternehmen sowie deren Tochtergesellschaften, sofern: i. ihnen nicht die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks übertragen wurde, ii. ihnen die Erbringung von Dienstleistungen nicht ausschließlich vom Staat übertragen wurde, iii. ihr Betrieb während der Dauer der langfristigen Verpflichtungen nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
  7. Einzelunternehmen mit maximal förderfähigen Investitionskosten von zweihunderttausend (200.000) Euro nur für das Programm „Agrar- und Lebensmittelproduktion sowie Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei und Aquakultur.“

Von den Förderungen der Programme des Entwicklungsgesetzes ausgeschlossen sind:

a) sanierungsbedürftige Unternehmen, wie sie in Absatz 18 von Artikel 2 des Allgemeinen Investitionsgesetzes definiert sind (Artikel 1, Absatz 4, Fall c des Allgemeinen Investitionsgesetzes),

b) Unternehmen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den zwei Jahren vor der Einreichung ihres Antrags auf regionale Investitionsförderung die gleiche oder ähnliche Tätigkeit eingestellt haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplant haben, diese Tätigkeit innerhalb eines maximalen Zeitraums von zwei (2) Jahren nach Abschluss des Investitionsplans, für den sie Fördermittel beantragt haben, einzustellen (Artikel 13 Fall d des Allgemeinen Investitionsgesetzes),

c) Unternehmen, die Investitionspläne umsetzen, die auf Initiative und im Auftrag des öffentlichen Sektors durchgeführt werden, basierend auf einem entsprechenden Vertrag über die Durchführung von Projekten, einer Konzession oder der Erbringung von Dienstleistungen.

Die Unterstützungsprogramme sind wie folgt:

  • Digitale und technologische Transformation von Unternehmen.
  • Grüne Übergang – Umweltaufwertung von Unternehmen.
  • Neues Unternehmertum.
  • Gerechter Entwicklungsübergang.
  • Forschung und angewandte Innovation.
  • Agrar- und Lebensmittelwirtschaft – Primärproduktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte – Fischerei.
  • Verarbeitung – Lieferkette.
  • Unternehmerische Internationalisierung.
  • Stärkung der Tourismusinvestitionen.
  • Alternative Formen des Tourismus.
  • Große Investitionen.
  • Europäische Wertschöpfungsketten.
  • Unternehmertum 360..

Begünstigte und Unterstützungsprogramme

14 Juni 2023

ΙΩΝΙΚΗ Finance

Begünstigte der Förderungen aus dem neuen Entwicklungsgesetz sind Unternehmen, die in der griechischen Hoheit ansässig sind oder eine Niederlassung haben und eine der folgenden Formen aufweisen:

Handshake von Führungskräften.
  1. Handelsgesellschaft,
  2. Genossenschaft,
  3. Soziale Genossenschaftsunternehmen (SGE), Landwirtschaftliche Genossenschaften (AG), Erzeugergruppen (EG), Erzeugerorganisationen (EO), städtische Genossenschaften, Agrarische Unternehmenspartnerschaften (AUP),
  4. In Gründung oder Fusion befindliche Unternehmen, sofern sie die Publizitätsverfahren vor Beginn der Geschäftstätigkeit des Investitionsplans abgeschlossen haben,
  5. Partnerschaften, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben,
  6. Öffentliche und kommunale Unternehmen sowie deren Tochtergesellschaften, sofern: i. ihnen nicht die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks übertragen wurde, ii. ihnen die Erbringung von Dienstleistungen nicht ausschließlich vom Staat übertragen wurde, iii. ihr Betrieb während der Dauer der langfristigen Verpflichtungen nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
  7. Einzelunternehmen mit maximal förderfähigen Investitionskosten von zweihunderttausend (200.000) Euro nur für das Programm „Agrar- und Lebensmittelproduktion sowie Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischerei und Aquakultur.“

Von den Förderungen der Programme des Entwicklungsgesetzes ausgeschlossen sind:

a) sanierungsbedürftige Unternehmen, wie sie in Absatz 18 von Artikel 2 des Allgemeinen Investitionsgesetzes definiert sind (Artikel 1, Absatz 4, Fall c des Allgemeinen Investitionsgesetzes),

b) Unternehmen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den zwei Jahren vor der Einreichung ihres Antrags auf regionale Investitionsförderung die gleiche oder ähnliche Tätigkeit eingestellt haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplant haben, diese Tätigkeit innerhalb eines maximalen Zeitraums von zwei (2) Jahren nach Abschluss des Investitionsplans, für den sie Fördermittel beantragt haben, einzustellen (Artikel 13 Fall d des Allgemeinen Investitionsgesetzes),

c) Unternehmen, die Investitionspläne umsetzen, die auf Initiative und im Auftrag des öffentlichen Sektors durchgeführt werden, basierend auf einem entsprechenden Vertrag über die Durchführung von Projekten, einer Konzession oder der Erbringung von Dienstleistungen.

Die Unterstützungsprogramme sind wie folgt:

  • Digitale und technologische Transformation von Unternehmen.
  • Grüne Übergang – Umweltaufwertung von Unternehmen.
  • Neues Unternehmertum.
  • Gerechter Entwicklungsübergang.
  • Forschung und angewandte Innovation.
  • Agrar- und Lebensmittelwirtschaft – Primärproduktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte – Fischerei.
  • Verarbeitung – Lieferkette.
  • Unternehmerische Internationalisierung.
  • Stärkung der Tourismusinvestitionen.
  • Alternative Formen des Tourismus.
  • Große Investitionen.
  • Europäische Wertschöpfungsketten.
  • Unternehmertum 360..

Entwicklungsgesetz 4887/2022

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