Zusammen mit der Vorankündigung der Maßnahme „Stärkung der Gründung und des Betriebs neuer kleiner und mittlerer Unternehmen“, die alle wirtschaftlichen Aktivitäten außerhalb des Tourismus betrifft, wurde auch die entsprechende Initiative für diesen spezifischen Sektor angekündigt.

Ziel

Die Maßnahme „Stärkung der Gründung und des Betriebs neuer Tourismusunternehmen“ zielt darauf ab, die Unternehmertum im Tourismussektor zu fördern, indem neue sehr kleine, kleine und mittlere Unternehmen in ausgewählten Tourismus-Klassifikationsnummern (KAD) geschaffen werden. Das Budget für die Maßnahme beträgt 160.000.000 € und wird mit Mitteln aus dem Programm „Wettbewerbsfähigkeit“ des ESF 2021 – 2027 umgesetzt. Die Bekanntgabe der Ausschreibung und der Beginn der Anträge werden in Kürze erwartet.

Berechtigte Antragsteller

Im Rahmen dieser Maßnahme können Anträge auf Förderung von in Gründung befindlichen und neu gegründeten mittleren, kleinen und sehr kleinen Unternehmen, die voraussichtlich im Tourismussektor tätig werden, eingereicht werden.

Im Falle einer Investition in eine touristische Unterkunft muss diese bestimmte Kapazitäts- und Spezifikationen erfüllen. 

Konkret:

HAUPT-HOTELUNTERKÜNFTE

  • Hotels
    • Klassifizierung in Kategorie 4**** (vier Sterne) und höher
    • Kapazität von mindestens zwölf (12) Betten
  • Hotel-touristische Unterkünfte in traditionellen Gebäuden gemäß dem Präsidialdekret 33/1979
  • Organisierte Tourismus-Campingplätze
    • Klassifizierung in Kategorie 3*** (drei Sterne) und höher

NEBEN-HOTELUNTERKÜNFTE

    • Selbstversorgende Unterkünfte – möblierte Ferienwohnungen
      Minimale Anzahl an Wohnungen: Drei (3)
      Hinweis: Alle selbstversorgenden Unterkünfte – möblierte Ferienwohnungen müssen unter derselben MHTE-Lizenz zusammengefasst sein.
    • Möblierte Zimmer – Apartments zur Miete
      • Klassifizierung in Kategorie 4 Schlüssel und höher
      • Minimale Kapazität von zwölf (12) Betten

Förderhöhe 

Die im Rahmen der Maßnahme eingereichten Investitionspläne können ein Mindestbudget von 80.000 € und ein Höchstbudget von 400.000 € haben.

Der Zuschuss beträgt 45% der eingereichten Ausgaben.

Der Zuschussanteil kann um (a) 10% erhöht werden, wenn die Investition in einem abgelegenen oder von Feuer oder Überschwemmung betroffenen Gebiet oder auf kleinen Inseln getätigt wird, und (b) um weitere 5% bei Erreichung des Beschäftigungsziels von mindestens 0,2 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im ersten Jahr nach Abschluss der Investition.

Die Umsetzungsdauer der Investitionspläne beträgt 24 Monate ab dem Datum des Entscheidungsbescheids zur Einbeziehung, ohne Möglichkeit zur Verlängerung.

Grundlegende Teilnahmebedingungen

Die Antragsteller müssen:

  • Die Investition ausschließlich in einer Region des Landes tätigen. Ausgenommen sind Pläne mit Standort in der Region Mykonos und der Region Santorin, im Gemeindegebiet Santorin, mit Ausnahme der Gemeindegemeinschaft Thirasia.
  • Ausschließlich in den förderfähigen KAD(s) tätig sein, wie sie in der erwarteten detaillierten Aufforderung festgelegt werden, während der gesamten Umsetzung ihres Investitionsplans. Neu gegründete Unternehmen dürfen nur in förderfähigen KADs der Maßnahme starten.
  • Genaue Daten und Informationen zum Standort der Investition auf einem bestimmten Grundstück (Grundstück, Gebäude oder anderem selbständigen Raum) vorlegen.
  • Über eine genehmigte Baugenehmigung verfügen oder zumindest einen Antrag auf deren Erteilung in Fällen des Baus und der Fertigstellung von Gebäuden ab dem Startdatum der elektronischen Einreichung, das in der Ausschreibung festgelegt wird, eingereicht haben.
  • Eine Nutzungsgenehmigung für den oben genannten Standort der Investition vorlegen.
  • Nachweise über ihre Nutzungsrechte (Eigentum, Nießbrauch, Miete) für das Grundstück vorlegen.
  • Nachweise über die Möglichkeit zur Deckung des Privatanteils in einem Prozentsatz vorlegen, der in der detaillierten Aufforderung festgelegt wird.
  • Die Bedingungen des EU-Verordnung 1407/2013 (De Minimis), auf der die Maßnahme basiert, erfüllen.

Förderfähige Ausgaben

Mit der Einbeziehung in die Maßnahme können die neu gegründeten Unternehmen für die folgenden förderfähigen Ausgaben Zuschüsse erhalten:

  1. Gebäude, Anlagen und umliegende Flächen
  2. Maschinen – Ausrüstung
  3. Digitale Geräte und Software
  4. Weitere Ausrüstung
  5. Förderungen für die erste Betriebsaufnahme (Starthilfe für KMU)
  6. Ausgaben für Werbung und Internationalisierung
  7. Technische Studien
  8. Beratungsdienste
  9. Transportmittel
  10. Indirekte Kosten (bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten des Investitionsprojekts)

Die ausgewählten förderfähigen KADs werden in der detaillierten Aufforderung zur Maßnahme festgelegt.

Die Frist und die Methode für die Einreichung, erforderliche Unterlagen, Pflichten der Antragsteller sowie andere Bedingungen der Umsetzung werden in der detaillierten Aufforderung zur Maßnahme beschrieben.

Stärkung der Gründung und des Betriebs neuer Tourismusunternehmen

10 November 2023

ΙΩΝΙΚΗ Finance

Zusammen mit der Vorankündigung der Maßnahme „Stärkung der Gründung und des Betriebs neuer kleiner und mittlerer Unternehmen“, die alle wirtschaftlichen Aktivitäten außerhalb des Tourismus betrifft, wurde auch die entsprechende Initiative für diesen spezifischen Sektor angekündigt.

Ziel

Die Maßnahme „Stärkung der Gründung und des Betriebs neuer Tourismusunternehmen“ zielt darauf ab, die Unternehmertum im Tourismussektor zu fördern, indem neue sehr kleine, kleine und mittlere Unternehmen in ausgewählten Tourismus-Klassifikationsnummern (KAD) geschaffen werden. Das Budget für die Maßnahme beträgt 160.000.000 € und wird mit Mitteln aus dem Programm „Wettbewerbsfähigkeit“ des ESF 2021 – 2027 umgesetzt. Die Bekanntgabe der Ausschreibung und der Beginn der Anträge werden in Kürze erwartet.

Berechtigte Antragsteller

Im Rahmen dieser Maßnahme können Anträge auf Förderung von in Gründung befindlichen und neu gegründeten mittleren, kleinen und sehr kleinen Unternehmen, die voraussichtlich im Tourismussektor tätig werden, eingereicht werden.

Im Falle einer Investition in eine touristische Unterkunft muss diese bestimmte Kapazitäts- und Spezifikationen erfüllen. 

Konkret:

HAUPT-HOTELUNTERKÜNFTE

  • Hotels
    • Klassifizierung in Kategorie 4**** (vier Sterne) und höher
    • Kapazität von mindestens zwölf (12) Betten
  • Hotel-touristische Unterkünfte in traditionellen Gebäuden gemäß dem Präsidialdekret 33/1979
  • Organisierte Tourismus-Campingplätze
    • Klassifizierung in Kategorie 3*** (drei Sterne) und höher

NEBEN-HOTELUNTERKÜNFTE

    • Selbstversorgende Unterkünfte – möblierte Ferienwohnungen
      Minimale Anzahl an Wohnungen: Drei (3)
      Hinweis: Alle selbstversorgenden Unterkünfte – möblierte Ferienwohnungen müssen unter derselben MHTE-Lizenz zusammengefasst sein.
    • Möblierte Zimmer – Apartments zur Miete
      • Klassifizierung in Kategorie 4 Schlüssel und höher
      • Minimale Kapazität von zwölf (12) Betten

Förderhöhe 

Die im Rahmen der Maßnahme eingereichten Investitionspläne können ein Mindestbudget von 80.000 € und ein Höchstbudget von 400.000 € haben.

Der Zuschuss beträgt 45% der eingereichten Ausgaben.

Der Zuschussanteil kann um (a) 10% erhöht werden, wenn die Investition in einem abgelegenen oder von Feuer oder Überschwemmung betroffenen Gebiet oder auf kleinen Inseln getätigt wird, und (b) um weitere 5% bei Erreichung des Beschäftigungsziels von mindestens 0,2 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im ersten Jahr nach Abschluss der Investition.

Die Umsetzungsdauer der Investitionspläne beträgt 24 Monate ab dem Datum des Entscheidungsbescheids zur Einbeziehung, ohne Möglichkeit zur Verlängerung.

Grundlegende Teilnahmebedingungen

Die Antragsteller müssen:

  • Die Investition ausschließlich in einer Region des Landes tätigen. Ausgenommen sind Pläne mit Standort in der Region Mykonos und der Region Santorin, im Gemeindegebiet Santorin, mit Ausnahme der Gemeindegemeinschaft Thirasia.
  • Ausschließlich in den förderfähigen KAD(s) tätig sein, wie sie in der erwarteten detaillierten Aufforderung festgelegt werden, während der gesamten Umsetzung ihres Investitionsplans. Neu gegründete Unternehmen dürfen nur in förderfähigen KADs der Maßnahme starten.
  • Genaue Daten und Informationen zum Standort der Investition auf einem bestimmten Grundstück (Grundstück, Gebäude oder anderem selbständigen Raum) vorlegen.
  • Über eine genehmigte Baugenehmigung verfügen oder zumindest einen Antrag auf deren Erteilung in Fällen des Baus und der Fertigstellung von Gebäuden ab dem Startdatum der elektronischen Einreichung, das in der Ausschreibung festgelegt wird, eingereicht haben.
  • Eine Nutzungsgenehmigung für den oben genannten Standort der Investition vorlegen.
  • Nachweise über ihre Nutzungsrechte (Eigentum, Nießbrauch, Miete) für das Grundstück vorlegen.
  • Nachweise über die Möglichkeit zur Deckung des Privatanteils in einem Prozentsatz vorlegen, der in der detaillierten Aufforderung festgelegt wird.
  • Die Bedingungen des EU-Verordnung 1407/2013 (De Minimis), auf der die Maßnahme basiert, erfüllen.

Förderfähige Ausgaben

Mit der Einbeziehung in die Maßnahme können die neu gegründeten Unternehmen für die folgenden förderfähigen Ausgaben Zuschüsse erhalten:

  1. Gebäude, Anlagen und umliegende Flächen
  2. Maschinen – Ausrüstung
  3. Digitale Geräte und Software
  4. Weitere Ausrüstung
  5. Förderungen für die erste Betriebsaufnahme (Starthilfe für KMU)
  6. Ausgaben für Werbung und Internationalisierung
  7. Technische Studien
  8. Beratungsdienste
  9. Transportmittel
  10. Indirekte Kosten (bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten des Investitionsprojekts)

Die ausgewählten förderfähigen KADs werden in der detaillierten Aufforderung zur Maßnahme festgelegt.

Die Frist und die Methode für die Einreichung, erforderliche Unterlagen, Pflichten der Antragsteller sowie andere Bedingungen der Umsetzung werden in der detaillierten Aufforderung zur Maßnahme beschrieben.

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