Die lang erwartete Maßnahme zur Unterstützung der Gründung neuer KMU begann mit der Veröffentlichung der Ausschreibung am 18.12.2023. Die Maßnahme betrifft die Förderung von Investitionsvorhaben für neugegründete und Start-up-KMU (ausgenommen Einzelhandel, Gastronomie und Tourismus), die ihre eigenen Mittel in die geplante Tätigkeit investieren und neue Arbeitsplätze schaffen.

Die gesamten öffentlichen Ausgaben für die Maßnahme belaufen sich auf 190.000.000€ davon 41.800.000€ in Übergangsregionen (Attika und Südliche Ägäis) und 148.200.000€ in weniger entwickelten Regionen (Nördliche Ägäis, Ostmakedonien-Thrakien, Zentralmakedonien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Westmakedonien, Ionische Inseln, Mittelgriechenland, Peloponnes).

Ziel

Ziel der Maßnahme ist die Stärkung des Unternehmertums durch die Schaffung neuer sehr kleiner, kleiner und mittlerer Unternehmen in ausgewählten Branchen aller Wirtschaftszweige, ausgenommen Gastronomie, Einzelhandel und Tourismus, und wird mit Mitteln aus dem Programm „Wettbewerbsfähigkeit“ des NSRF 2021-2027 umgesetzt.

Berechtigte Antragsteller

Im Rahmen des Programms können neu gegründete und Start-up-Kleinst-, Klein- und Mittelständische Unternehmen als Begünstigte gelten, die in den förderfähigen NACE-Codes des Aufrufs tätig sind oder tätig werden.

Start-ups: Unternehmen, die ab dem Datum der Bekanntgabe der Aktion bis zur ersten Auszahlung des Zuschusses gegründet werden und ausschließlich in den förderfähigen NACE-Code(s) während der gesamten Umsetzung des Investitionsplans und bis zur Fertigstellung der Investition tätig sind.

Neugegründete: Neugegründete Unternehmen sind diejenigen, die noch nicht 12 Monate ununterbrochen tätig waren (es sind keine 12 Monate vom Gründungsdatum des Unternehmens bei den Steuerbehörden bis zum Bekanntgabedatum der Aktion vergangen). Es wird darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich in den förderfähigen NACE-Codes der Aktion tätig sein müssen, während der Einreichung des Finanzierungsantrags, während der gesamten Umsetzung des Investitionsplans und bis zur Fertigstellung der Investition.

Wesentliche Teilnahmebedingungen für ein Unternehmen:

BASISANFORDERUNGEN

1Unternehmen, die im griechischen Staatsgebiet ansässig sind oder sich dort ansiedeln möchten.
2.Der Status als KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen).
3.Das Unternehmen muss mindestens einen der berechtigten NACE-Codes für den vorgeschlagenen Investitionsplan besitzen (vor der ersten Auszahlung des Zuschusses).
4.Eine einzige Förderanfrage pro Steueridentifikationsnummer (TIN) in dieser Maßnahme.
5.Mindestens eine Bewertung von 70 bei der Selbstbewertung des Investitionsplans gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
6.Für die Durchführung der Maßnahmen dieser Initiative ist eine Erklärung über den Standort/die Standorte ausschließlich in einer Region des Landes und in Gebieten, in denen die gleiche Förderintensität gilt, erforderlich.
7.Eine genehmigte Baugenehmigung, die gültig ist, oder ein Antrag auf deren Ausstellung, oder eine Vorabgenehmigung der Baugenehmigung oder eine Bescheinigung über die Bauvoraussetzungen oder mindestens ein eingereichter Antrag auf Vorabgenehmigung der Baugenehmigung oder Bescheinigung der Bauvoraussetzungen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Baugenehmigung erforderlich ist. Falls im Investitionsplan Ausgaben für Gebäude und andere Anlagen vorgesehen sind, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine Verantwortliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters einzureichen, in der bestätigt wird, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, mit entsprechender detaillierter Begründung.
8.Vorlage einer Bodenbenutzungsbescheinigung für den oben genannten Standort der Investitionsumsetzung.
9.Vorlage von Nachweisen über die Nutzungsrechte (Eigentum, Nießbrauch, Nutzung/Miete in Kraft), die auf der Immobilie für mindestens 6 Jahre bestehen. Der Zeitraum von sechs Jahren wird ab dem Datum der Ausschreibung der Maßnahme berechnet. Insbesondere für den Bau eines Gebäudes muss der Mietvertrag mindestens 12 Jahre ab dem Datum der Ausschreibung der Maßnahme betragen.
10.Vorlage von Nachweisen über die Sicherstellung der privaten Beteiligung des vorgeschlagenen Investitionsplans in Höhe von mindestens 60 % davon.
11.Betrieb oder Absicht zur Ausübung ausschließlich in einer der folgenden Formen von Unternehmens-/Handelsunternehmen: [Aktiengesellschaft, Ein-Mann-Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ein-Mann-GmbH, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, I.K.E., Ein-Mann-private Kapitalgesellschaft, Einzelunternehmen, gewerbliche Non-Profit-Gesellschaft, soziale Genossenschaft, Anwaltskanzlei, städtische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, städtische Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, gewerbliche städtische Genossenschaft, Notarverein, gesellschaftliche Genossenschaft mit beschränkter Haftung (K.O.I.S.P.E.)] und einfache oder doppelte Buchführung führen.

Förderfähige Ausgaben

. förderfähige Ausgaben werden in zwei Kategorien unterteilt: Ausgaben für Ausrüstung und Ausgaben für Dienstleistungen.

Förderfähig sind zusätzliche Investitionsausgaben, die erforderlich sind, um ein höheres Niveau der Energieeffizienz zu erreichen. Ausgaben, die nicht direkt mit der Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz verbunden sind, sind nicht förderfähig. Die Gesamtausgaben dürfen keine Verbesserungen der Energieeffizienz in Gebäuden betreffen.

Das Datum der Förderfähigkeit ist das Datum der elektronischen Antragstellung, mit Ausnahme der Ausgaben für Dienstleistungen, die ab dem Veröffentlichungsdatum des Aufrufs förderfähig sind.

Die Ausgaben für Ausrüstungen umfassen:

Budget, Umsetzungsdauer und Fördersätze

Das geförderte Budget für jedes Investitionsvorhaben liegt zwischen 30.000€ und 400.000€. Sollte der eingereichte Investitionsplan ein Budget unter 30.000€, aufweisen gilt er von Anfang an als nicht förderfähig und kann nicht eingereicht werden.

Die Frist für den Abschluss der geförderten Investitionen beträgt 24 Monate ab dem Datum des Genehmigungsbescheids.

Der Fördersatz für die Finanzierungsanträge ist einheitlich für alle förderfähigen Ausgaben der Investitionsvorhaben und beträgt 45% des geförderten Budgets. Der Fördersatz kann um a) 10% erhöht werden, wenn die Investition in einem abgelegenen, brandgeschädigten oder hochwassergefährdeten Gebiet oder auf kleinen Inseln (laut Ausschreibung) erfolgt und/oder b) zusätzlich um 5% wenn bei der Einreichung des Finanzierungsantrags ein Beschäftigungsziel von mindestens 1 FTE, im ersten Jahr nach Abschluss der Investition angegeben wird.

Die Anträge für das Programm haben am 18/12/2023 mit der Veröffentlichung der Ausschreibung begonnen, und das Verfahren endet am 29/02/2024

Kontaktieren Sie uns

Stavros Nikas

Ökonom-ΙΩΝΙΚΗ Consultancy

s.nikas@ioniki.net

+30 2541 20 00 41

Förderung der Gründung und des Betriebs neuer kleiner und mittlerer Unternehmen

24 Januar 2024

Stavros Nikas

Ökonom 

ΙΩΝΙΚΗ Finance

Die lang erwartete Maßnahme zur Unterstützung der Gründung neuer KMU begann mit der Veröffentlichung der Ausschreibung am 18.12.2023. Die Maßnahme betrifft die Förderung von Investitionsvorhaben für neugegründete und Start-up-KMU (ausgenommen Einzelhandel, Gastronomie und Tourismus), die ihre eigenen Mittel in die geplante Tätigkeit investieren und neue Arbeitsplätze schaffen.

Die gesamten öffentlichen Ausgaben für die Maßnahme belaufen sich auf 190.000.000€ davon 41.800.000€ in Übergangsregionen (Attika und Südliche Ägäis) und 148.200.000€ in weniger entwickelten Regionen (Nördliche Ägäis, Ostmakedonien-Thrakien, Zentralmakedonien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Westmakedonien, Ionische Inseln, Mittelgriechenland, Peloponnes).

Ziel

Ziel der Maßnahme ist die Stärkung des Unternehmertums durch die Schaffung neuer sehr kleiner, kleiner und mittlerer Unternehmen in ausgewählten Branchen aller Wirtschaftszweige, ausgenommen Gastronomie, Einzelhandel und Tourismus, und wird mit Mitteln aus dem Programm „Wettbewerbsfähigkeit“ des NSRF 2021-2027 umgesetzt.

Berechtigte Antragsteller

Im Rahmen des Programms können neu gegründete und Start-up-Kleinst-, Klein- und Mittelständische Unternehmen als Begünstigte gelten, die in den förderfähigen NACE-Codes des Aufrufs tätig sind oder tätig werden.

Start-ups: Unternehmen, die ab dem Datum der Bekanntgabe der Aktion bis zur ersten Auszahlung des Zuschusses gegründet werden und ausschließlich in den förderfähigen NACE-Code(s) während der gesamten Umsetzung des Investitionsplans und bis zur Fertigstellung der Investition tätig sind.

Neugegründete: Neugegründete Unternehmen sind diejenigen, die noch nicht 12 Monate ununterbrochen tätig waren (es sind keine 12 Monate vom Gründungsdatum des Unternehmens bei den Steuerbehörden bis zum Bekanntgabedatum der Aktion vergangen). Es wird darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich in den förderfähigen NACE-Codes der Aktion tätig sein müssen, während der Einreichung des Finanzierungsantrags, während der gesamten Umsetzung des Investitionsplans und bis zur Fertigstellung der Investition.

Wesentliche Teilnahmebedingungen für ein Unternehmen:

BASISANFORDERUNGEN

1Unternehmen, die im griechischen Staatsgebiet ansässig sind oder sich dort ansiedeln möchten.
2.Der Status als KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen).
3.Das Unternehmen muss mindestens einen der berechtigten NACE-Codes für den vorgeschlagenen Investitionsplan besitzen (vor der ersten Auszahlung des Zuschusses).
4.Eine einzige Förderanfrage pro Steueridentifikationsnummer (TIN) in dieser Maßnahme.
5.Mindestens eine Bewertung von 70 bei der Selbstbewertung des Investitionsplans gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
6.Für die Durchführung der Maßnahmen dieser Initiative ist eine Erklärung über den Standort/die Standorte ausschließlich in einer Region des Landes und in Gebieten, in denen die gleiche Förderintensität gilt, erforderlich.
7.Eine genehmigte Baugenehmigung, die gültig ist, oder ein Antrag auf deren Ausstellung, oder eine Vorabgenehmigung der Baugenehmigung oder eine Bescheinigung über die Bauvoraussetzungen oder mindestens ein eingereichter Antrag auf Vorabgenehmigung der Baugenehmigung oder Bescheinigung der Bauvoraussetzungen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Baugenehmigung erforderlich ist. Falls im Investitionsplan Ausgaben für Gebäude und andere Anlagen vorgesehen sind, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine Verantwortliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters einzureichen, in der bestätigt wird, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, mit entsprechender detaillierter Begründung.
8.Vorlage einer Bodenbenutzungsbescheinigung für den oben genannten Standort der Investitionsumsetzung.
9.Vorlage von Nachweisen über die Nutzungsrechte (Eigentum, Nießbrauch, Nutzung/Miete in Kraft), die auf der Immobilie für mindestens 6 Jahre bestehen. Der Zeitraum von sechs Jahren wird ab dem Datum der Ausschreibung der Maßnahme berechnet. Insbesondere für den Bau eines Gebäudes muss der Mietvertrag mindestens 12 Jahre ab dem Datum der Ausschreibung der Maßnahme betragen.
10.Vorlage von Nachweisen über die Sicherstellung der privaten Beteiligung des vorgeschlagenen Investitionsplans in Höhe von mindestens 60 % davon.
11.Betrieb oder Absicht zur Ausübung ausschließlich in einer der folgenden Formen von Unternehmens-/Handelsunternehmen: [Aktiengesellschaft, Ein-Mann-Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ein-Mann-GmbH, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, I.K.E., Ein-Mann-private Kapitalgesellschaft, Einzelunternehmen, gewerbliche Non-Profit-Gesellschaft, soziale Genossenschaft, Anwaltskanzlei, städtische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, städtische Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung, gewerbliche städtische Genossenschaft, Notarverein, gesellschaftliche Genossenschaft mit beschränkter Haftung (K.O.I.S.P.E.)] und einfache oder doppelte Buchführung führen.

Förderfähige Ausgaben

. förderfähige Ausgaben werden in zwei Kategorien unterteilt: Ausgaben für Ausrüstung und Ausgaben für Dienstleistungen.

Förderfähig sind zusätzliche Investitionsausgaben, die erforderlich sind, um ein höheres Niveau der Energieeffizienz zu erreichen. Ausgaben, die nicht direkt mit der Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz verbunden sind, sind nicht förderfähig. Die Gesamtausgaben dürfen keine Verbesserungen der Energieeffizienz in Gebäuden betreffen.

Das Datum der Förderfähigkeit ist das Datum der elektronischen Antragstellung, mit Ausnahme der Ausgaben für Dienstleistungen, die ab dem Veröffentlichungsdatum des Aufrufs förderfähig sind.

Die Ausgaben für Ausrüstungen umfassen:

Budget, Umsetzungsdauer und Fördersätze

Das geförderte Budget für jedes Investitionsvorhaben liegt zwischen 30.000€ und 400.000€. Sollte der eingereichte Investitionsplan ein Budget unter 30.000€, aufweisen gilt er von Anfang an als nicht förderfähig und kann nicht eingereicht werden.

Die Frist für den Abschluss der geförderten Investitionen beträgt 24 Monate ab dem Datum des Genehmigungsbescheids.

Der Fördersatz für die Finanzierungsanträge ist einheitlich für alle förderfähigen Ausgaben der Investitionsvorhaben und beträgt 45% des geförderten Budgets. Der Fördersatz kann um a) 10% erhöht werden, wenn die Investition in einem abgelegenen, brandgeschädigten oder hochwassergefährdeten Gebiet oder auf kleinen Inseln (laut Ausschreibung) erfolgt und/oder b) zusätzlich um 5% wenn bei der Einreichung des Finanzierungsantrags ein Beschäftigungsziel von mindestens 1 FTE, im ersten Jahr nach Abschluss der Investition angegeben wird.

Die Anträge für das Programm haben am 18/12/2023 mit der Veröffentlichung der Ausschreibung begonnen, und das Verfahren endet am 29/02/2024

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