Im neuen Förderregelung, für das Anträge vom 09.01.2023 bis zum 10.04.2023 eingereicht werden können, fallen Investitionsvorhaben aller Kategorien, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Regelungen der vorhergehenden drei Kategorien des neuen Entwicklungsgesetzes fallen.
Die förderfähigen Tätigkeitsschlüssel gehören zu folgenden Gruppen:
- Bergwerke und Steinbrüche
- Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallwirtschaft und Sanierungsmaßnahmen
- Verlagswesen
- Filmproduktion
- IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)
- Immobilienmanagement
- Gesundheits- und Sozialwesen
- Bibliotheksaktivitäten
- Sportaktivitäten
- Sonstige persönliche Dienstleistungen
1.Zweck
Das „Unternehmertum 360°“ ergänzt die übrigen Förderregelungen des Entwicklungsgesetzes, da es sich an Investitionsvorhaben in wichtigen Sektoren der nationalen Wirtschaft richtet, die nicht unter die übrigen speziellen Kategorien fallen. Es sei darauf hingewiesen, dass Investitions Vorhaben aller Kategorien förderfähig sind, ausgenommen diejenigen, die unter die Regelungen der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft – Primärproduktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Fischerei, der Verarbeitung – Logistik, der Förderung touristischer Investitionen und alternativer Tourismusformen fallen.
2.Förderberechtigte
Förderberechtigt sind Investitionsträger, die zum Zeitpunkt des, Beginns der Investitionstätigkeit in Griechenland ansässig sind oder eine Niederlassung haben und eine der folgenden Formen aufweisen:
a. Handelsgesellschaft,
b. Genossenschaft,
c. Sozialgenossenschaften (Koin.S.Ep.), Agrargenossenschaften (AS), Erzeugergemeinschaften (Om.P.), Erzeugerorganisationen (OP), urbane Genossenschaften, Agrarunternehmenszusammenschlüsse (A.E.S.),
d. Konsortien, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben,
e. öffentliche und kommunale Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, sofern:
– ihnen kein öffentlicher Auftrag erteilt wurde,
– ihnen vom Staat nicht ausschließlich die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurde,
– ihre Tätigkeit während der Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen gemäß Gesetz 4887/22 (Artikel 22 & 25) nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
3.Voraussetzungen
a. Errichtung einer neuen Einheit.
b. Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Einheit.
c. Diversifizierung der Produktion einer Einheit in Produkte, die noch nie hergestellt wurden, oder Dienstleistungen, die von dieser noch nie erbracht wurden, unter der Bedingung, dass bei großen Unternehmen die förderfähigen Ausgaben mindestens 200 % des Buchwertes der aktivierten Vermögenswerte, die erneut genutzt werden, übersteigen, wie dieser Wert im Steuerjahr vor dem Antrag auf Förderung des Investitionsvorhabens erfasst wurde.
d. Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Einheit.
4.Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben für regionale Investitionsbeihilfen – Kategorien der Ausgaben:
a. Gebäudeanlagen. Ausgaben für Bau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäudeanlagen, speziellen und Hilfseinrichtungen der Gebäude sowie bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.
b. Gestaltung der Außenanlagen. Erdarbeiten, Gestaltung des Geländes, Grundstückseinfriedung, Bauarbeiten für biologische Reinigung, Bepflanzungen, Elektroinstallationen im Außenbereich, Sanitärinstallationen im Außenbereich, Wasserversorgung.
c. Maschinelle Ausrüstung – technische – spezielle Anlagen. Kauf und Installation moderner Maschinen, einschließlich technischer Anlagen und allgemeiner Maßnahmen zur festen Installation und Einbindung in den Produktionszyklus. Ausgaben für Bau, Kauf, Beschaffung oder Modernisierung spezieller Anlagen (z.B. Heizungsanlagen, Klimaanlagen oder Lagertanks).
d. Sonstige Ausrüstung. Ausgaben für den Kauf und die Installation sonstiger Ausrüstung oder/und Kauf von Möbeln und Büroeinrichtung, sofern sie ein wesentlicher Bestandteil der Produktionseinrichtung sind.
e. Transportmittel. jegliche Art von Fahrzeugen, mit denen das Unternehmen den Transport und die Mobilität von Personal und Kunden durchführt, sofern sie sich innerhalb der Anlagen bewegen. Nicht förderfähig sind Transportmittel mit bis zu 6 Sitzen.
f. Kauf von Anlagevermögen einer seit mindestens zwei Jahren vor dem Antragsdatum stillgelegten Einheit,
– Kauf der Immobilie (Gebäude) der Einheit
– Kauf der maschinellen und sonstigen Ausrüstung der Einheit
g. Immaterielle Vermögenswerte Ausgaben für Technologietransfer – Know-how, Produktzertifizierung und Qualitätssicherung, Kauf und Entwicklung von Software, Organisation der Unternehmenssysteme.
h. Lohnkosten neuer Arbeitsplätze.
Förderfähig sind die Lohnkosten der neuen Arbeitsplätze, die infolge der Durchführung des Investitionsvorhabens entstehen, berechnet über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab der Schaffung jedes Arbeitsplatzes.
Förderfähige Ausgaben außerhalb regionaler Beihilfen:
- Investitionsausgaben für Beratungsdienstleistungen bei KMU.
- Ausgaben zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
- Ausgaben für Recycling und Wiederverwendung von Abfällen.
- Ausgaben für berufliche Ausbildung.
- Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Fachmessen.
- Ausgaben für Investitionsbeihilfen an KMU.
5.Beträge und Sätze
Förderbeträge je nach Unternehmensgröße:
– Der Gesamtbetrag der Förderung pro Investitionsvorhaben, das von Kleinst- und kleinen Unternehmen eingereicht wird, darf für alle Arten von Beihilfen 3 Mio. Euro nicht überschreiten.
– Der Gesamtbetrag der Förderung pro Investitionsvorhaben, das von mittleren und großen Unternehmen eingereicht wird, darf nicht überschreiten:
– 3 Mio. Euro für die Förderung des Finanzierungsleasing oder die Förderung der Kosten für die geschaffene Beschäftigung sowie Zuschüsse im Falle von Beihilfen für mittlere Unternehmen in den regionalen Einheiten von Thrakien.
– 5 Mio. Euro für die Steuerbefreiung.
Die pro Investitionsträger gewährten Beihilfen, einschließlich der Beihilfen an verbundene oder assoziierte Unternehmen, dürfen kumulativ 20.000.000 Euro für ein einzelnes Unternehmen und 30.000.000 Euro für alle verbundenen Unternehmen nicht überschreiten.
Der Höchstprozentsatz der staatlichen Beihilfe pro Region und Unternehmensgröße beträgt wie folgt:
Region
|
Kleine Unternehmen
|
Mittlere Unternehmen
|
Große Unternehmen
|
---|---|---|---|
Nördliche Ägäis
|
75%
|
70%
|
60%
|
Ostmakedonien & Thrakien, Zentralmakedonien,
Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Gemeinden von Megalopolis, Tripolis, Gortynia,
Oichalia
|
70%
|
60%
|
50%
|
Südliche Ägäis, Ionische Inseln, Mittelgriechenland, Peloponnes
|
60%
|
50%
|
40%
|
Attika/Ost- und Westattika/Piräus/Insularbereich
|
45%
|
35%
|
25%
|
Attika/Westbezirk
|
35%
|
25%
|
15%
|
6. Ausgabenquoten
Für Investitionsausgaben in Sachanlagen, insbesondere für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von Gebäudeanlagen, liegt der Satz bei 45 %. Dieser Satz erhöht sich auf 80 % für Investitionsvorhaben in Gebäuden, die als denkmalgeschützt eingestuft sind. Für Investitionsausgaben in immaterielle Vermögenswerte beträgt der Satz 50 % für KMU und 30 % für große Unternehmen. Schließlich liegt der Satz für Ausgaben für Beratungsdienstleistungen bei 50 % für KMU, mit einer Obergrenze von 50.000 €.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, einen telefonischen Termin anzufordern, indem Sie auf die Schaltfläche unten klicken, und ein spezialisierter Ökonom unseres Unternehmens wird Sie kontaktieren.
Unternehmertum 360°: Förderregelung des Entwicklungsplans 4887/22
ΙΩΝΙΚΗ Finance
Im neuen Förderregelung, für das Anträge vom 09.01.2023 bis zum 10.04.2023 eingereicht werden können, fallen Investitionsvorhaben aller Kategorien, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Regelungen der vorhergehenden drei Kategorien des neuen Entwicklungsgesetzes fallen.
Die förderfähigen Tätigkeitsschlüssel gehören zu folgenden Gruppen:
- Bergwerke und Steinbrüche
- Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallwirtschaft und Sanierungsmaßnahmen
- Verlagswesen
- Filmproduktion
- IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)
- Immobilienmanagement
- Gesundheits- und Sozialwesen
- Bibliotheksaktivitäten
- Sportaktivitäten
- Sonstige persönliche Dienstleistungen
1.Zweck
Das „Unternehmertum 360°“ ergänzt die übrigen Förderregelungen des Entwicklungsgesetzes, da es sich an Investitionsvorhaben in wichtigen Sektoren der nationalen Wirtschaft richtet, die nicht unter die übrigen speziellen Kategorien fallen. Es sei darauf hingewiesen, dass Investitions Vorhaben aller Kategorien förderfähig sind, ausgenommen diejenigen, die unter die Regelungen der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft – Primärproduktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse – Fischerei, der Verarbeitung – Logistik, der Förderung touristischer Investitionen und alternativer Tourismusformen fallen.
2.Förderberechtigte
Förderberechtigt sind Investitionsträger, die zum Zeitpunkt des, Beginns der Investitionstätigkeit in Griechenland ansässig sind oder eine Niederlassung haben und eine der folgenden Formen aufweisen:
a. Handelsgesellschaft,
b. Genossenschaft,
c. Sozialgenossenschaften (Koin.S.Ep.), Agrargenossenschaften (AS), Erzeugergemeinschaften (Om.P.), Erzeugerorganisationen (OP), urbane Genossenschaften, Agrarunternehmenszusammenschlüsse (A.E.S.),
d. Konsortien, die kommerzielle Tätigkeiten ausüben,
e. öffentliche und kommunale Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, sofern:
– ihnen kein öffentlicher Auftrag erteilt wurde,
– ihnen vom Staat nicht ausschließlich die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurde,
– ihre Tätigkeit während der Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen gemäß Gesetz 4887/22 (Artikel 22 & 25) nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
3.Voraussetzungen
a. Errichtung einer neuen Einheit.
b. Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Einheit.
c. Diversifizierung der Produktion einer Einheit in Produkte, die noch nie hergestellt wurden, oder Dienstleistungen, die von dieser noch nie erbracht wurden, unter der Bedingung, dass bei großen Unternehmen die förderfähigen Ausgaben mindestens 200 % des Buchwertes der aktivierten Vermögenswerte, die erneut genutzt werden, übersteigen, wie dieser Wert im Steuerjahr vor dem Antrag auf Förderung des Investitionsvorhabens erfasst wurde.
d. Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Einheit.
4.Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben für regionale Investitionsbeihilfen – Kategorien der Ausgaben:
a. Gebäudeanlagen. Ausgaben für Bau, Erweiterung und Modernisierung von Gebäudeanlagen, speziellen und Hilfseinrichtungen der Gebäude sowie bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.
b. Gestaltung der Außenanlagen. Erdarbeiten, Gestaltung des Geländes, Grundstückseinfriedung, Bauarbeiten für biologische Reinigung, Bepflanzungen, Elektroinstallationen im Außenbereich, Sanitärinstallationen im Außenbereich, Wasserversorgung.
c. Maschinelle Ausrüstung – technische – spezielle Anlagen. Kauf und Installation moderner Maschinen, einschließlich technischer Anlagen und allgemeiner Maßnahmen zur festen Installation und Einbindung in den Produktionszyklus. Ausgaben für Bau, Kauf, Beschaffung oder Modernisierung spezieller Anlagen (z.B. Heizungsanlagen, Klimaanlagen oder Lagertanks).
d. Sonstige Ausrüstung. Ausgaben für den Kauf und die Installation sonstiger Ausrüstung oder/und Kauf von Möbeln und Büroeinrichtung, sofern sie ein wesentlicher Bestandteil der Produktionseinrichtung sind.
e. Transportmittel. jegliche Art von Fahrzeugen, mit denen das Unternehmen den Transport und die Mobilität von Personal und Kunden durchführt, sofern sie sich innerhalb der Anlagen bewegen. Nicht förderfähig sind Transportmittel mit bis zu 6 Sitzen.
f. Kauf von Anlagevermögen einer seit mindestens zwei Jahren vor dem Antragsdatum stillgelegten Einheit,
– Kauf der Immobilie (Gebäude) der Einheit
– Kauf der maschinellen und sonstigen Ausrüstung der Einheit
g. Immaterielle Vermögenswerte Ausgaben für Technologietransfer – Know-how, Produktzertifizierung und Qualitätssicherung, Kauf und Entwicklung von Software, Organisation der Unternehmenssysteme.
h. Lohnkosten neuer Arbeitsplätze.
Förderfähig sind die Lohnkosten der neuen Arbeitsplätze, die infolge der Durchführung des Investitionsvorhabens entstehen, berechnet über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab der Schaffung jedes Arbeitsplatzes.
Förderfähige Ausgaben außerhalb regionaler Beihilfen:
- Investitionsausgaben für Beratungsdienstleistungen bei KMU.
- Ausgaben zur Sanierung von kontaminierten Standorten.
- Ausgaben für Recycling und Wiederverwendung von Abfällen.
- Ausgaben für berufliche Ausbildung.
- Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Fachmessen.
- Ausgaben für Investitionsbeihilfen an KMU.
5.Beträge und Sätze
Förderbeträge je nach Unternehmensgröße:
– Der Gesamtbetrag der Förderung pro Investitionsvorhaben, das von Kleinst- und kleinen Unternehmen eingereicht wird, darf für alle Arten von Beihilfen 3 Mio. Euro nicht überschreiten.
– Der Gesamtbetrag der Förderung pro Investitionsvorhaben, das von mittleren und großen Unternehmen eingereicht wird, darf nicht überschreiten:
– 3 Mio. Euro für die Förderung des Finanzierungsleasing oder die Förderung der Kosten für die geschaffene Beschäftigung sowie Zuschüsse im Falle von Beihilfen für mittlere Unternehmen in den regionalen Einheiten von Thrakien.
– 5 Mio. Euro für die Steuerbefreiung.
Die pro Investitionsträger gewährten Beihilfen, einschließlich der Beihilfen an verbundene oder assoziierte Unternehmen, dürfen kumulativ 20.000.000 Euro für ein einzelnes Unternehmen und 30.000.000 Euro für alle verbundenen Unternehmen nicht überschreiten.
Der Höchstprozentsatz der staatlichen Beihilfe pro Region und Unternehmensgröße beträgt wie folgt:
Region
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Kleine Unternehmen
|
Mittlere Unternehmen
|
Große Unternehmen
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Nördliche Ägäis
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75%
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70%
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60%
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Ostmakedonien & Thrakien, Zentralmakedonien,
Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Gemeinden von Megalopolis, Tripolis, Gortynia,
Oichalia
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70%
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60%
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50%
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Südliche Ägäis, Ionische Inseln, Mittelgriechenland, Peloponnes
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60%
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50%
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40%
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Attika/Ost- und Westattika/Piräus/Insularbereich
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45%
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35%
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25%
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Attika/Westbezirk
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35%
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25%
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15%
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6. Ausgabenquoten
Für Investitionsausgaben in Sachanlagen, insbesondere für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von Gebäudeanlagen, liegt der Satz bei 45 %. Dieser Satz erhöht sich auf 80 % für Investitionsvorhaben in Gebäuden, die als denkmalgeschützt eingestuft sind. Für Investitionsausgaben in immaterielle Vermögenswerte beträgt der Satz 50 % für KMU und 30 % für große Unternehmen. Schließlich liegt der Satz für Ausgaben für Beratungsdienstleistungen bei 50 % für KMU, mit einer Obergrenze von 50.000 €.
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